§1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft gegen Lärm und Umweltbelastungen e.V.“, genannt: IGEL e.V.
Sitz des Vereins ist Freiburg
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
§2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der „Abgabenordnung“.
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Durch Einflussnahme des Vereins auf die Planung und Durchführung
der DB-Neubaustrecke Karlsruhe-Basel sowie den Ausbau der A5 soll erreicht werden, dass durch diese Verkehrsvorhaben
a) die Bevölkerung durch Lärm und andere Immissionen
b) die Natur und die Landschaft auf den Gemarkungen entlang der
A5 sowie der geplanten Bahnstrecke
geringst möglich beeinträchtigt werden.
2.3. Der Verein bemüht sich zur Erreichung seiner Zielsetzung durch Information der Öffentlichkeit, Austausch von Meinungen und Erfahrungen, sowie kritische, sachlich bezogene Diskussionen mit den Planungsbehörden. Seine Ziele wird der Verein ausschließlich mit gewaltfreien Mitteln im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verfolgen.
§3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, durch persönliche Tätigkeit oder ideelle oder materielle Leistungen die Zwecke des Vereins zu fördern.
3.2. Mitglieder können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstiger Personenvereinigungen werden.
3.3. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet.
3.4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds bzw. Liquidation bei juristischen Personen
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Er wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres
c) durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens ¾ aller Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist Einspruch binnen 2 Monaten nach Zugang der Entscheidung möglich. Der Einspruch richtet sich an die Mitgliederversammlung (über den Vorstand). Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder von mindestens 3/4 erforderlich, andernfalls ist der Ausschluss aufgehoben.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
4.1. Die Mitgliederversammlung
4.2. Der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern, nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal zur Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
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den Jahresbericht des Vorsitzenden des Vorstands
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den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
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die Entlastung des Vorstands
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die Neuwahl des Vorstands
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die Auflösung des Vereins
§5.2. Die Einberufung erfolgt mit 14 Tage Vorlauf durch Aufruf in den amtlichen Gemeindeblättern der Gemeinden FR-Hochdorf, FR-Landwasser, FR-Lehen, FR-Rieselfeld, Umkirch, March, Reute, Vörstetten-Schupfholz und Teningen; wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und für außerhalb dieser Gemeinden wohnende Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen.
5.3. Berechtigt zur Teilnahme sind alle Mitglieder, stimm berechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
5.4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
5.5. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich
5.6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Wunsch eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen.
§6 Vorstand und Beirat
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Der Vorstand besteht aus: I. dem Vorsitzenden, II. dem
stellvertretenden Vorsitzenden, III. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, IV. dem Schriftführer, sowie V. dem Kassenwart.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt bis ein Nachfolger bestellt oder gewählt ist. Wiederwahlen sind zulässig.
Daneben wird ein Beirat gewählt. Der Beirat besteht aus je 2 Vertretern der beteiligten Ortschaften und Stadtteile. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Erreichung des Vereinszwecks fachkundige Bürger in den Beirat berufen. Der Beirat hat nur beratende Funktion. Er ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen und berechtigt an diesen teilzunehmen. Die Einladung erfolgt per E-Mail, sofern nicht vorhanden, durch sonstige Benachrichtigung.
Der Vorstandsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter lädt zur Vorstandssitzung ein und leitet sie.
6.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Zusammenkünften mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die seines Stellvertreters. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§7 Protokolle
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§8 Vereinsmittel/ Beiträge
8.1. Der Verein erhält seine Mittel aus Spenden und Zuwendungen seiner Mitglieder sowie dritten Personen und Organisationen.
8.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
8.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag ist jährlich im voraus fällig.
Die Rückzahlung von bereits bezahlten Beiträgen bei unterjährigem Ende der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§9 Auflösung des Vereins
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Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner Steuer begünstigten Zwecke entscheidet die Mitglieder-versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögen
Dieses ist entweder den Mitgliedsgemeinden einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuzuwenden.
9.2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Freiburg, den 05.03.2009 |