Schallschutzmaßnahmen
Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche (§ 41 BImSchG) gilt die
folgende Rangfolge:
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§ 50 BImSchG: räumliche Trennung von Schienenwegen und Wohngebieten
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Vermeidung von Lärm nach dem Stand derTechnik bei Anlage und Gerät
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aktiver Schallschutz (etwa Schallschutzwändeund -wälle sowie Tröge und Tunnel oder BüG)
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passiver Schallschutz (etwa Schallschutzfenster, schallgedämmte Lüftungen, akustische Verbesserungen der Gebäudeaußenhaut)
Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit einer Entschädigung für verbleibende Nutzungsbeeinträchtigungen bei unvermeidbarer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten.
Quelle: http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/schienenverkehrslaerm.pdf
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