Besonders überwachtes Gleis (BüG)
Eine regelmäßige Gleispflege über das hinaus, was ein sicherer Bahnbetrieb erfordert, kann das dominante Rad-Schiene-Geräusch reduzieren. Der Gleiszustand muss turnusmäßig überwacht werden.
Darauf besteht ein Anspruch, sofern die Gleispflege verbindlich (etwa im Planfeststellungsverfahren) festgesetzt wurde. Von der Rechtsprechung nach längerem Streit inzwischen akzeptiert, können 3 dB(A) für ein BüG in Abzug gebracht werden. Das bedeutet, als Grundwert gilt 48 statt 51 dB(A)).
Erforderlich ist aber, dass die Einhaltung der Gleispflege geprüft wird.
Die Dokumentation der Festsetzung eines BüG kann sowohl aus der Beteiligtenstellung bei einem Planfeststellungsverfahren als auch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) /8/ beim Eisenbahn-Bundesamt eingesehen werden.
In den Planfeststellungsunterlagen sollte die Informationspflicht über den Zustand des BüG festgehalten sein.
Quelle: http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/schienenverkehrslaerm.pdf