Frage
Aktiver Schallschutz Allgemein
 
Antwort

Aktiver Schallschutz

Aktive Schallschutzmaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Kosten der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 BImSchG).
Dies bedeutet nicht,
dass sie nur in Betracht kämen, wenn sie nicht wesentlich teurer als passiver Schallschutz sind. Es bedeutet vielmehr, dass aktiver Schallschutz dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn die Kosten dafür außer Verhältnis zu der zu erreichenden Lärmminderung stehen.
Selbst eine Lärmminderung von 1 bis 2 dB(A) kann noch zusätzlichen aktiven Schallschutz rechtfertigen. Außerdem hat der aktive Schallschutz auch bei den Nachtwerten Vorrang vor passivem.

Quelle: http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/schienenverkehrslaerm.pdf